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Die Kennzeichnungspflicht

Die Theorie 

Kennzeichnungspflicht

EtikettTheoretisch muss man in Deutschland Textilien, die Pelz oder andere tierische Bestandteile beinhalten, kennzeichnen, so bestimmte es die EU-Kommission 2011

Die Praxis

Ausnahmen und Schlupflöcher

Für diese Kennzeichnungspflicht gibt es zahlreiche Ausnahmen und Schlupflöcher.

  • Was als Textilfaser gilt, ist genau im Gesetz festgesetzt und einzeln aufgezählt, somit können dort einige Materialien fehlen, wie zum Beispiel Leder.
  • Besteht ein Kleidungsstück zu mehr als 20% aus nicht-textilen Stoffen, gilt es nicht als Textilie. Somit verfällt jede Kennzeichnungspflicht. Besteht ein Kleidungsstück also zum Beispiel aus einem größeren Anteil an Leder, muss es nicht gekennzeichnet werden.
  • Die Kennzeichnung wird häufig fehlerhaft ausgeführt. Dafür gibt es aber erfahrungsgemäß keine Kontrollen und keine Konsequenzen, obwohl die Verordnung verbindlich in allen EU Mitgliedstaaten gelten soll.
  • Kontrollen passieren kaum und die Lieferwege sind häufig lang. So wissen oft nicht mal die Verkäufer:innen, ob sie echten Pelz verkaufen. Also ist es nahezu unmöglich für die Konsument:innen, nachzuvollziehen, was sie kaufen.
  • Einige Produkte mit nur einem kleinem Textilanteil sind ebenfalls nicht betroffen, zb. Accessoires wie Armbanduhren und Ohrringe oder aber auch Schuhe.
  • Überhaupt keine Kennzeichnungspflicht gibt es für folgende Fragen: Welche Bestandteile des Kleidungsstück stammen von einem Tier? Wo kommt das Tier her? Und vor Allem: Wie hat es gelebt? Wie ist es gestorben?

Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist:

(gemäß Artikel 17 Absatz 2)

  • Hemdsärmelhalter
  • Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
  • Etiketten und Abzeichen
  • Polstergriffe, aus Spinnstoffen
  • Kaffeewärmer
  • Teewärmer
  • Schutzärmel
  • Muffe, nicht aus Plüsch
  • Künstliche Blumen
  • Nadelkissen
  • Bemalte Leinwand
  • Textilerzeugnisse für Grundmaterial, Grundschichten, Verstärkungen und Versteifungen
  • Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
  • Gamaschen
  • Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
  • Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
  • Reiseartikel, aus Spinnstoffen
  • Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind
  • Reißverschlüsse
  • Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
  • Buchhüllen aus Spinnstoffen
  • Segel
  • Textilwaren für Tiere
  • Fahnen und Banner
  • Spielzeug
  • Textile Teile von Schuhwaren
  • Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
  • Topflappen und Topfhandschuhe
  • Eierwärmer

 

  • Kosmetiktäschchen
  • Tabakbeutel aus Stoff
  • Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Stoff
  • Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm2
  • Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
  • Toilettenbeutel
  • Schuhputzbeutel
  • Bestattungsartikel
  • Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte
  • Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial
  • Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind:
  • a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;
  • b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
  • Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z.B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)
  • Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und
Die Fantasienamen

Wenn Pelze gekennzeichnet werden, passiert das häufig mit Fantasienamen. Einige Beispiele:

 

Collage

 

Quellen: